Muss die Kanzlei-Website barrierefrei sein? Was das BFSG verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Angebote für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Ob deine Kanzlei- oder Praxis-Website betroffen ist, hängt von zwei Fragen ab: Richtet sich das Angebot an Verbraucher, und bist du ein Kleinstunternehmen? Viele kleine Kanzleien fallen unter eine Ausnahme, sollten aber trotzdem genau hinschauen.
Was das Gesetz überhaupt regelt
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act, und weitet die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit von Behörden auf die private Wirtschaft aus. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, wozu etwa Online-Shops, Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken zählen können (Quelle: Aktion Mensch, aktion-mensch.de). Barrierefrei heißt dabei, dass auch Menschen mit Einschränkungen die Seite nutzen können: lesbar mit Screenreadern, bedienbar per Tastatur, mit ausreichenden Kontrasten und Alternativtexten für Bilder.
Die zwei Ausnahmen, die für Kanzleien wichtig sind
Hier wird es für deine Berufsgruppe interessant, denn es gibt zwei Ausnahmen, die oft greifen.
Die erste betrifft die Zielgruppe. Das BFSG gilt ausschließlich für Angebote, die sich an Verbraucher richten; wer ausschließlich Geschäftskunden anspricht, ist nicht verpflichtet, seine digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten (Quelle: sevdesk, sevdesk.de). Das ist bei einer Kanzlei aber selten eindeutig, weil viele auch Privatpersonen beraten.
Die zweite betrifft die Größe. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen (Quelle: Aktion Mensch, aktion-mensch.de). Viele kleine Kanzleien und Einzelpraxen fallen genau darunter.
Warum "ausgenommen" nicht "egal" heißt
Jetzt der Teil, bei dem ich vorsichtig sein muss, weil ich kein Anwalt bin und das auch keine Rechtsberatung ist: Ob die Ausnahme in deinem konkreten Fall greift, hängt an Details, die du im Zweifel rechtlich prüfen lassen solltest. Die Schwellen sind klar formuliert, die Einordnung des Einzelfalls ist es nicht immer.
Davon abgesehen gibt es einen Grund, eine Seite barrierefrei zu bauen, der nichts mit dem Gesetz zu tun hat: Eine barrierefreie Seite ist für alle besser bedienbar, lädt oft schneller und wird von Suchmaschinen bevorzugt. Wer ohnehin neu baut, nimmt die Barrierefreiheit am besten gleich mit, statt sie später nachzurüsten. Das ist günstiger und ehrlicher, als auf eine Ausnahme zu setzen, deren Auslegung sich ändern kann.
Häufige Fragen
Drohen Bußgelder, wenn meine Seite nicht barrierefrei ist? Bei Betroffenheit und Verstoß sieht das Gesetz Bußgelder vor. Ob du betroffen bist, hängt von den genannten Ausnahmen ab. Im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Was macht eine Website konkret barrierefrei? Unter anderem: Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, klare Struktur und Lesbarkeit mit Screenreadern. Die technische Grundlage bildet die Norm EN 301 549, die sich an den WCAG-Richtlinien orientiert.
Lohnt sich Barrierefreiheit, auch wenn ich ausgenommen bin? In der Regel ja. Sie verbessert die Nutzbarkeit für alle, hilft bei der Suchmaschinen-Sichtbarkeit und macht die Seite zukunftssicher, falls sich die Rechtslage oder deine Unternehmensgröße ändert.
madeover baut Websites standardmäßig barrierearm nach den gängigen Kriterien — nicht als teures Extra, sondern als Teil ordentlicher Arbeit. Die rechtliche Einordnung deines Einzelfalls bleibt Sache deiner Rechtsberatung.