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Bewertungen auf der eigenen Website: Was erlaubt ist und was nicht

Stand: 26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Kundenstimmen auf der eigenen Seite sind zulässig, aber seit der UWG-Novelle an eine Bedingung geknüpft: Wer Bewertungen zeigt, muss sagen, ob und wie er prüft, dass sie echt sind. Der häufigere Fehler ist aber nicht die fehlende Angabe — es ist das stille Aussortieren der schlechten.

Häufige Fragen

Darf ich Kundenstimmen auf meine Website stellen?
Ja. Nach § 5b Absatz 3 UWG gehört aber eine Information dazu, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von echten Kundinnen und Kunden stammen. Ein ehrlicher Hinweis, dass keine systematische Prüfung erfolgt, erfüllt diese Pflicht.
Muss ich auch schlechte Bewertungen zeigen?
Eine Pflicht dazu gibt es nicht — eine kuratierte Referenzauswahl ist zulässig. Unzulässig wird es, wenn die Darstellung den Eindruck erweckt, es handle sich um alle Rückmeldungen oder einen repräsentativen Querschnitt. Wer von einer Auswahl spricht, ist auf der sicheren Seite.
Sind gekaufte Bewertungen wirklich verboten?
Ja, und zwar ohne Abwägung: Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG führt das Übermitteln oder Beauftragen falscher Bewertungen als stets unzulässige Handlung auf. Dasselbe gilt für selbst verfasste Bewertungen, die als Kundenstimmen ausgegeben werden.
Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Website einbinden?
Grundsätzlich ja. Zwei Dinge sind dabei zu regeln: Die Einbindung lädt Inhalte von einem Drittanbieter und braucht deshalb in der Regel eine vorgeschaltete Einwilligung, und die angezeigten Werte müssen aktuell bleiben — eine eingefrorene Durchschnittsnote wird mit der Zeit unzutreffend.
Darf ich als Praxis öffentlich auf eine Patientenbewertung antworten?
Nur ohne jeden Behandlungsbezug. Wer bestätigt oder erkennbar macht, dass die Person behandelt wurde, offenbart ein Patientengeheimnis — das ist auch dann relevant, wenn die Person die Bewertung selbst öffentlich geschrieben hat. Allgemein antworten, Klärung ins persönliche Gespräch verlagern.
Wie werde ich eine unberechtigte negative Bewertung los?
Über eine konkrete, begründete Beanstandung beim Portalbetreiber, der daraufhin eine Prüfpflicht hat. Entscheidend ist die Unterscheidung: Eine Meinungsäußerung ist geschützt, eine unwahre Tatsachenbehauptung nicht. Die Beanstandung sollte genau darlegen, welche Tatsache bestritten wird.
Darf ich Kunden um eine Bewertung bitten?
Ja, das ist zulässig, solange die Bitte ergebnisoffen ist. Problematisch wird es, wenn nur zufriedene Kunden gezielt angesprochen werden oder wenn für eine positive Bewertung ein Vorteil in Aussicht gestellt wird — dann entsteht eine gesteuerte Auswahl, die den Gesamteindruck verfälscht.
Bewertungen auf der eigenen Website: Was erlaubt ist und was nicht – madeover