Bewertungen auf der eigenen Website: Was erlaubt ist und was nicht
Kundenstimmen auf der eigenen Seite sind zulässig, aber seit der UWG-Novelle an eine Bedingung geknüpft: Wer Bewertungen zeigt, muss sagen, ob und wie er prüft, dass sie echt sind. Der häufigere Fehler ist aber nicht die fehlende Angabe — es ist das stille Aussortieren der schlechten.
Kaum ein Element wirkt auf einer Website so unmittelbar wie eine echte Stimme von jemandem, der schon da war. Deshalb steht auf fast jeder Unternehmensseite irgendwo ein Zitat mit einem Vornamen darunter. Und deshalb ist genau dieser Bereich seit einigen Jahren einer der beliebtesten Anlässe für Abmahnungen.
Der Grund ist eine Gesetzesänderung, die viele Betriebe nie bewusst mitbekommen haben: Mit der Umsetzung europäischer Vorgaben ins Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Bewertungen 2022 ausdrücklich geregelt worden. Seither gibt es klare Pflichten — und zwei Verhaltensweisen, die nicht mehr im Graubereich liegen, sondern schlicht verboten sind.
Die Grundregel: Wer Bewertungen zeigt, muss über die Prüfung informieren
§ 5b Absatz 3 UWG verlangt von jedem, der Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich macht, eine Information darüber, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Menschen stammen, die die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Der entscheidende Teil ist das „ob". Ein Prüfverfahren ist keine Pflicht. Ehrlich zu sagen, was Sache ist, schon. Ein Satz wie „Diese Stimmen stammen von Kundinnen und Kunden, die uns beauftragt haben; eine systematische Überprüfung findet nicht statt" erfüllt die Pflicht. Was nicht geht, ist gar keine Angabe — oder eine Angabe, die eine Prüfung behauptet, die es nicht gibt.
Diese Information gehört dorthin, wo die Bewertungen stehen, nicht versteckt in der Datenschutzerklärung.
Die zwei roten Linien
Zwei Verhaltensweisen stehen in der sogenannten schwarzen Liste des UWG — dem Anhang zu § 3 Absatz 3, dessen Tatbestände ohne weitere Abwägung unzulässig sind:
Erfundene oder gekaufte Bewertungen. Bewertungen selbst zu verfassen, verfassen zu lassen oder einzukaufen, um sie als echte Kundenstimmen auszugeben, ist unzulässig. Das gilt auch für die freundliche Variante — der Bekannte, der „mal was Nettes schreibt", ist rechtlich derselbe Fall.
Echtheit behaupten ohne angemessene Prüfung. Wer schreibt „alle Bewertungen sind verifiziert", muss dafür auch tatsächlich angemessene Maßnahmen ergriffen haben. Das Etikett allein reicht nicht.
Der häufigste echte Fehler: nur die guten zeigen
Hier liegt der Punkt, den die meisten Betriebe unterschätzen, weil er sich so selbstverständlich anfühlt. Natürlich stellt man die schönen Rückmeldungen auf die Seite und nicht die verhaltenen.
Das ist auch nicht per se verboten — eine kuratierte Auswahl von Referenzen ist etwas anderes als eine Bewertungsübersicht. Heikel wird es, sobald der Eindruck entsteht, es handle sich um alle Rückmeldungen oder um einen repräsentativen Querschnitt. Eine Überschrift wie „Das sagen unsere Kunden" mit ausschließlich Fünf-Sterne-Stimmen und einer daneben gestellten Durchschnittsnote bewegt sich genau in diesem Bereich: Sie suggeriert Vollständigkeit, wo eine Auswahl vorliegt.
Der saubere Weg ist Transparenz über die Art der Darstellung. Wer von einer Auswahl spricht, verkauft sich nicht schlechter — er beschreibt nur zutreffend, was zu sehen ist.
Eingebundene Portalbewertungen
Viele Betriebe binden ihre Bewertungen von einem Portal direkt auf der eigenen Seite ein. Das löst das Auswahlproblem, weil die Anzeige nicht kuratiert ist, bringt aber zwei andere Themen mit:
Datenschutz. Eine eingebundene Anzeige lädt Inhalte von einem fremden Anbieter, sobald die Seite aufgerufen wird — samt IP-Adresse der Besucher. Das ist der klassische Fall für ein Einwilligungs-Vorschaltelement: Der Inhalt wird erst geladen, wenn jemand aktiv zustimmt. Alternativ lässt sich die Bewertungsanzeige serverseitig abrufen und ohne Direktverbindung darstellen.
Aktualität. Eine Momentaufnahme, die einmal kopiert und dann nie wieder angefasst wurde, veraltet — und eine Durchschnittsnote, die nicht mehr stimmt, ist eine unzutreffende Angabe.
Für Praxen und Heilberufe: zwei zusätzliche Ebenen
Wer im Gesundheitsbereich arbeitet, hat es mit zwei weiteren Schichten zu tun.
Die erste ist werberechtlich: Das Heilmittelwerbegesetz beschränkt in § 11 die Werbung mit Äußerungen Dritter. Nicht generell — die Norm zielt auf missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Formen. Praktisch bedeutet das eine Unterscheidung nach Funktion: Ein Zitat über das Miteinander in der Praxis ist etwas anderes als eines, das als Beleg für die Wirkung einer Behandlung dient.
Die zweite Ebene ist die schwerwiegendere und wird regelmäßig übersehen: die Schweigepflicht. Wer öffentlich auf eine Bewertung antwortet und dabei bestätigt oder erkennbar macht, dass die Person tatsächlich behandelt wurde, offenbart ein Patientengeheimnis — auch dann, wenn die Person es selbst öffentlich gemacht hat. Diese Konstellation ist nach § 203 des Strafgesetzbuchs relevant, und sie entsteht schneller, als man denkt: Schon „wir bedauern, dass Ihr Termin am Dienstag nicht wie erhofft verlief" ist eine Bestätigung.
Die praktikable Linie für Antworten auf Bewertungen im Gesundheitsbereich ist deshalb: allgemein bleiben, keinen Behandlungsbezug herstellen, kein Detail aufgreifen, und den Klärungsversuch ins Persönliche verlagern.
Umgang mit negativen Bewertungen auf Portalen
Auf fremden Portalen fehlt der Löschknopf — die Hilflosigkeit aber auch. Portalbetreiber trifft nach der Rechtsprechung eine Prüfpflicht, sobald eine Bewertung konkret und substantiiert beanstandet wird. Das setzt voraus, dass die Beanstandung mehr enthält als „stimmt nicht": Sie muss darlegen, warum ein Geschäftskontakt bestritten wird oder welche Tatsachenbehauptung unzutreffend ist.
Die Unterscheidung, an der sich alles entscheidet, verläuft zwischen Meinung und Tatsache. „Mir hat es dort nicht gefallen" ist eine Meinungsäußerung und geschützt, auch wenn sie unangenehm ist. „Der Termin wurde dreimal abgesagt" ist eine Tatsachenbehauptung — und wenn sie falsch ist, angreifbar.
Was das praktisch heißt
Für die meisten Betriebe lässt sich der ganze Bereich auf vier Punkte eindampfen:
- Keine erfundenen, bestellten oder aus Gefälligkeit geschriebenen Stimmen. Ohne Ausnahme.
- Einen kurzen, ehrlichen Satz dazu, woher die Bewertungen stammen und ob geprüft wird.
- Keine Darstellung, die eine Auswahl wie eine Gesamtschau aussehen lässt.
- Im Gesundheitsbereich: bei Antworten niemals einen Behandlungsbezug bestätigen.
Häufige Fragen
- Darf ich Kundenstimmen auf meine Website stellen?
- Ja. Nach § 5b Absatz 3 UWG gehört aber eine Information dazu, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von echten Kundinnen und Kunden stammen. Ein ehrlicher Hinweis, dass keine systematische Prüfung erfolgt, erfüllt diese Pflicht.
- Muss ich auch schlechte Bewertungen zeigen?
- Eine Pflicht dazu gibt es nicht — eine kuratierte Referenzauswahl ist zulässig. Unzulässig wird es, wenn die Darstellung den Eindruck erweckt, es handle sich um alle Rückmeldungen oder einen repräsentativen Querschnitt. Wer von einer Auswahl spricht, ist auf der sicheren Seite.
- Sind gekaufte Bewertungen wirklich verboten?
- Ja, und zwar ohne Abwägung: Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG führt das Übermitteln oder Beauftragen falscher Bewertungen als stets unzulässige Handlung auf. Dasselbe gilt für selbst verfasste Bewertungen, die als Kundenstimmen ausgegeben werden.
- Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Website einbinden?
- Grundsätzlich ja. Zwei Dinge sind dabei zu regeln: Die Einbindung lädt Inhalte von einem Drittanbieter und braucht deshalb in der Regel eine vorgeschaltete Einwilligung, und die angezeigten Werte müssen aktuell bleiben — eine eingefrorene Durchschnittsnote wird mit der Zeit unzutreffend.
- Darf ich als Praxis öffentlich auf eine Patientenbewertung antworten?
- Nur ohne jeden Behandlungsbezug. Wer bestätigt oder erkennbar macht, dass die Person behandelt wurde, offenbart ein Patientengeheimnis — das ist auch dann relevant, wenn die Person die Bewertung selbst öffentlich geschrieben hat. Allgemein antworten, Klärung ins persönliche Gespräch verlagern.
- Wie werde ich eine unberechtigte negative Bewertung los?
- Über eine konkrete, begründete Beanstandung beim Portalbetreiber, der daraufhin eine Prüfpflicht hat. Entscheidend ist die Unterscheidung: Eine Meinungsäußerung ist geschützt, eine unwahre Tatsachenbehauptung nicht. Die Beanstandung sollte genau darlegen, welche Tatsache bestritten wird.
- Darf ich Kunden um eine Bewertung bitten?
- Ja, das ist zulässig, solange die Bitte ergebnisoffen ist. Problematisch wird es, wenn nur zufriedene Kunden gezielt angesprochen werden oder wenn für eine positive Bewertung ein Vorteil in Aussicht gestellt wird — dann entsteht eine gesteuerte Auswahl, die den Gesamteindruck verfälscht.