Muss eine Website barrierefrei sein? BFSG-Pflicht 2026
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Reine Informations-Websites von Kleinstunternehmen — unter 10 Beschäftigte und unter 2 Mio. € Jahresumsatz — sind als Dienstleistung in der Regel ausgenommen. Sobald die Seite aber elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht, etwa eine Online-Terminbuchung, kann die Pflicht trotzdem greifen.
Was das BFSG verlangt
Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Für Websites heißt das: Sie sollen sich an der Norm EN 301 549 orientieren, die wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist. Konkret geht es um ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Alternativtexte für Bilder und eine klare, vorlesbare Struktur.
Wer unter die Pflicht fällt, muss zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website veröffentlichen — mit Angaben dazu, wie die Zugänglichkeit sichergestellt wird und welche Bereiche noch nicht barrierefrei sind.
Wer ist betroffen? Der Schnell-Check
Ob die Pflicht einen Betrieb trifft, hängt von zwei Fragen ab:
- Größe: Gilt der Betrieb als Kleinstunternehmen? Das ist der Fall, wenn er weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme) erreicht. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
- Art der Website: Ist die Seite eine reine Visitenkarte (Leistungen, Team, Kontakt)? Oder ermöglicht sie elektronischen Geschäftsverkehr — also eine Online-Terminbuchung, einen Vertragsabschluss oder einen Shop?
Daraus ergibt sich grob:
- Kleinstunternehmen und reine Info-Seite → als Dienstleistung in der Regel ausgenommen.
- Online-Terminbuchung, Buchungsstrecke oder Shop → die Ausnahme kann entfallen, dann gilt die Pflicht.
- Produkte werden über die Seite verkauft → im Produktbereich greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme nicht.
„Ausgenommen" heißt nicht „egal"
Auch ohne formale Pflicht sprechen gute Gründe für eine barrierefreie Seite. Ein nennenswerter Teil der Mandantinnen, Patienten oder Kunden ist auf gute Lesbarkeit, klare Kontraste oder Tastaturbedienung angewiesen — dauerhaft oder vorübergehend. Barrierefreiheit verbessert außerdem die allgemeine Bedienbarkeit und wirkt sich positiv auf das Google-Ranking aus. Und sie nimmt die Unsicherheit, ob sich die Einordnung im eigenen Fall später doch ändert.
Wie madeover das löst
Bei jeder Website, die wir bauen, ist Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA der Standard — kein Aufpreis, keine Extra-Diskussion. Ob formal verpflichtet oder nicht: Die Seite ist von Anfang an auf diese Anforderungen gebaut. Eine Sorge weniger auf der Liste.
Quellen & weiterführende Links
Häufige Fragen
- Muss eine Anwaltskanzlei ihre Website barrierefrei machen?
- Eine Einzelkanzlei mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Umsatz ist als reine Dienstleistung in der Regel ausgenommen. Bietet die Seite eine Online-Terminbuchung an, kann die Pflicht greifen. Im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
- Gilt das BFSG auch für Arztpraxen?
- Dieselbe Logik: Kleine Praxen sind oft ausgenommen, aber eine Online-Terminvereinbarung kann sie unter die Pflicht bringen. Barrierefrei zu bauen ist ohnehin der sichere Weg.
- Was passiert, wenn ich die BFSG-Pflicht ignoriere?
- Besteht die Pflicht, drohen Beanstandungen durch die Marktüberwachungsbehörden und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Eine barrierefreie Seite senkt dieses Risiko deutlich — ganz ausschließen lässt es sich nicht.
- Seit wann gilt das BFSG?
- Seit dem 28. Juni 2025.